RS OGH 1957/3/25 5Os792/56, 1Os400/48, 11Os197/63, 9Os178/66, 10Os121/69, 9Os86/72, 12Os179/72, 10Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1957
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Norm

StPO §57 A
StPO §112
StPO §263 B

Rechtssatz

Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. Die Versäumung der Frist nach § 112 StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 400/48
    Entscheidungstext OGH 11.09.1948 1 Os 400/48
    nur: Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1949/157
  • 5 Os 792/56
    Entscheidungstext OGH 25.03.1957 5 Os 792/56
    Veröff: EvBl 1957/291
  • 11 Os 197/63
    Entscheidungstext OGH 04.02.1964 11 Os 197/63
    nur: Die Versäumung der Frist nach § 112 StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen. (T2)
  • 9 Os 178/66
    Entscheidungstext OGH 20.10.1966 9 Os 178/66
    Veröff: EvBl 1967/125 S 133
  • 10 Os 121/69
    Entscheidungstext OGH 11.11.1969 10 Os 121/69
    nur T1
  • 9 Os 86/72
    Entscheidungstext OGH 21.09.1972 9 Os 86/72
    nur: Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. (T3) Veröff: EvBl 1973/74 S 161
  • 12 Os 179/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 12 Os 179/72
    nur T3
  • 10 Os 201/72
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 10 Os 201/72
    nur T1; Veröff: EvBl 1973/195 S 410
  • 9 Os 13/79
    Entscheidungstext OGH 26.02.1979 9 Os 13/79
    nur T3; Beisatz: Beschuldigung durch den Inhalt verlesener Aktenteile reicht aus. (T4)
  • 11 Os 36/95
    Entscheidungstext OGH 21.03.1995 11 Os 36/95
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die der Staatsanwaltschaft nach § 112 Abs 1 StPO eingeräumte Frist von 14 Tagen ist bloß als Mahnfrist zu verstehen. (T4)
  • 15 Os 120/98
    Entscheidungstext OGH 30.07.1998 15 Os 120/98
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frist nach § 261 Abs 2 StPO. (T5)
  • 1 Ob 191/99s
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 191/99s
    nur T2; Beis wie T4
  • 11 Os 165/01
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 11 Os 165/01
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Wortlaut des ersten Halbsatzes des 263 Abs 1 StPO ist nur das Hervorkommen bisher nicht berücksichtigten oder nicht bekannten strafbaren Handelns gemeint. Die Anklage kann bis zum Schluss der Hauptverhandlung auch auf eine Tat ausgedehnt werden, die dem Ankläger schon vor Einbringung der Anklageschrift bekannt gewesen ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0097024

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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