Rechtssatz
Wenn zur Zeit der Entstehung der Hauptforderung die Gegenforderung bereits durch Ablauf einer Ausschlußfrist erloschen ist, kann sie auch durch Einwendung in einem Prozeß nicht mehr geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034034Dokumentnummer
JJR_19570326_OGH0002_0040OB00118_5600000_001