Norm
ABGB §430 B1Rechtssatz
Die Einwendung, die vom Mieter in Anspruch genommene Wohnung sei ein zweites Mal vermietet worden und es sei daher die verlangte Leistung unmöglich, kann solange nicht mit Erfolg erhoben werden, als er zweite Mieter noch nicht im Besitze der Wohnung ist. In einem solchen Falle muß es dem vertragsbrüchigen Vermieter überlassen bleiben, sich mit dem späteren Mieter auseinanderzusetzen. Ist der zweite Mieter aber schon im Besitz der Wohnung, dann könnte nur eine gütliche Regelung zur Freimachung der Wohnung für den Kläger führen. Wäre der zweite Mieter auch für eine Gegenleistung nicht bereit, die Wohnung zu räumen, dann läge für den Vermieter eine wahre Unmöglichkeit vor, den Vertrag mit dem ersten Mieter zu erfüllen. Die Klage des ersten Mieters wäre abzuweisen und es bliebe dem Kläger nur der Weg, auf Ersatz zu klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015066Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0070OB00061_5700000_001