RS OGH 1957/3/27 7Ob129/57

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Veröffentlicht am 27.03.1957
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Norm

ABGB §1336 E

Rechtssatz

Der Rechtsansicht, es könne unbeschadet der Bestimmung des Art 8 Nr 3 der 4.EVHGB der Gläubiger einen den Vergütungsbetrag übersteigenden Schadenersatz auch dann nicht begehren, wenn sein Schade größer ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Erfolgt die Pauschalierung nur im Interesse des Gläubigers, wird also im vorhinein ausschließlich zu seinen Gunsten ein Mindestbetrag als Vertragsstrafe festgesetzt, dann schließt dies die Geltendmachung eines weiteren Ersatzes nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 129/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 7 Ob 129/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032035

Dokumentnummer

JJR_19570327_OGH0002_0070OB00129_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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