Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Der Rechtsansicht, es könne unbeschadet der Bestimmung des Art 8 Nr 3 der 4.EVHGB der Gläubiger einen den Vergütungsbetrag übersteigenden Schadenersatz auch dann nicht begehren, wenn sein Schade größer ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Erfolgt die Pauschalierung nur im Interesse des Gläubigers, wird also im vorhinein ausschließlich zu seinen Gunsten ein Mindestbetrag als Vertragsstrafe festgesetzt, dann schließt dies die Geltendmachung eines weiteren Ersatzes nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032035Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0070OB00129_5700000_001