TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 96/15/0258

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §22;
EStG 1988 §6 Z2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Steiermark gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 9. Oktober 1996, Zl. B G4-8/95, betreffend u.a. einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1991 (mitbeteiligte Partei: S KG in G, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Zulässigkeit einer pauschalen Wertberichtigung für Auslandsforderungen nach § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 (idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl Nr. 201/1996) strittig.

Im Bericht über das Ergebnis einer Buch- und Betriebsprüfung vom 18. April 1994 (Prüfungszeitraum 1989 bis 1991) wird ausgeführt, die Mitbeteiligte habe im Wirtschaftsjahr 1990/91 ein Flugzeug an einen ausländischen Abnehmer verkauft. Entgegen der Behandlung in der Umsatzsteuererklärung 1991 als nach § 6 Abs. 1 UStG 1972 steuerfreie Ausfuhrlieferung (mit einem Betrag von 330,607.056 S), habe es sich umsatzsteuerrechtlich um einen nicht steuerbaren Umsatz gehandelt, weil die Ware im Ausland gekauft und am gleichen Tag an einen ausländischen Abnehmer verkauft worden sei (Tz 17 des Berichtes). Der zum Bilanzstichtag 28. Februar 1991 in der Bilanz ausgewiesene Forderungsbetrag in Höhe von 330,607.056 S sei gemäß § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 mit 15 % pauschal wertberichtigt worden. Die Abwicklung dieses Auslandsgeschäftes stelle allerdings nach Ansicht des Prüfers einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO dar, sodass die Pauschalabschreibung dieser Forderung in der Höhe von 49,591.058 S nicht anerkannt werden könne (Tz 20). Das Finanzamt erließ den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende Abgabenbescheide.

In der Berufungsschrift vom 21. Juni 1994 brachte die Mitbeteiligte zum wirtschaftlichen Hintergrund des Geschäftes vor, sie besitze seit 1990 eine Mehrheitsbeteiligung an einem inländischen regionalen Luftfahrtunternehmen, in dessen Rahmen sie als wirtschaftlicher Geldgeber auch in die Flugzeugankäufe dieser Gesellschaft involviert sei. In diesem Zusammenhang habe es u. a. Kontakte zur GPA, der weltweit größten Leasinggesellschaft für Flugzeuge mit Sitz in Irland, gegeben. Diese Gesellschaft habe zum damaligen Zeitpunkt mehr als 300 Flugzeuge unter ihrer Verwaltung und nahezu 100 Leasingkunden in 50 Ländern gehabt. Die Investitionstätigkeit der irischen Gesellschaft sei im Jahr 1991 so stark gewesen, dass diese selbst nicht alle anzukaufenden Flugzeuge habe finanzieren können. Deshalb seien bestimmte Handelsgeschäfte mit Finanzierungspartnern in der ganzen Welt abgewickelt worden, wobei in diese Geschäfte auch entsprechende Kreditverträge einbezogen worden seien. "Genau ein solches Geschäft" liege im Beschwerdefall vor. Der Geschäftsgegenstand der Mitbeteiligten sehe u.a. den Handel mit Waren aller Art vor. Bereits in der Vergangenheit habe die Mitbeteiligte neben ihrer angestammten Tätigkeit des Anlagenbaues und Engineerings verschiedenste Handelsgeschäfte abgewickelt. Der Betriebsprüfung seien alle im Zusammenhang mit dem Flugzeuggeschäft relevanten Verträge vorgelegt worden. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ergebe sich für die Periode Februar 1991 bis Februar 1995 ein vorläufiger wirtschaftlicher Gewinn aus der Flugzeugtransaktion einschließlich Finanzierung von rund 1,6 Mio S. Das Finanzamt habe sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht ausreichend beschäftigt und deshalb die steuerliche Sonderabschreibung nicht anerkannt. Die GPA habe ähnliche Geschäfte mit einer Reihe von anderen Vertragspartnern in der ganzen Welt abgeschlossen. Auf Grund dieser Tatsache seien "allfällige rechtliche Gestaltungen" kaum möglich, weil es sich um ein typisches Standard-Vertragswerk der GPA und der C. Bank gehandelt habe. Aus dieser Sicht sei § 22 BAO gar nicht anwendbar, weil kein ungewöhnlicher rechtlicher Weg vorliege. Nicht nur der erzielte Gewinn, auch der Kontakt mit Flugzeugherstellern und -händlern bzw. der weltgrößten Flugzeugleasinggesellschaft stellten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Mitbeteiligten an einem Luftfahrtunternehmen außersteuerliche Gründe für die durchgeführte Flugzeugtransaktion einschließlich Finanzierung dar. Von einer ungewöhnlichen oder unangemessenen rechtlichen Gestaltung könne nicht gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst vorzeichne, und der sich nach international anerkannten und gebräuchlichen Vertragstypen richte (selbst wenn mit dem Beschreiten solcher Wege eine Abgabenersparnis erzielt werde).

In einer Vorhaltsbeantwortung vom 9. Jänner 1995 teilte die Mitbeteiligte mit, dass sie anlässlich ihrer Kontakte zur GPA von dieser eingeladen worden sei, als Partner der Transaktion zu fungieren. Hintergrund sei gewesen, dass auf dem seinerzeit boomenden Flugzeugmarkt Flugzeuge von den Herstellern, insbesondere der BOEING Comp. (im Folgenden: B.), an die Käufer gleichsam "verteilt" worden seien, weil die Nachfrage die Kapazitäten der Hersteller bei weitem überstiegen habe. So sei die GPA für einzelne Bedarfsfälle darauf angewiesen gewesen, so genannte Investor-Partners zu finden, die als Käufer gegenüber B. aufgetreten seien und gleichzeitig als Finanzierungspartner gegenüber den finanzierenden Banken fungiert hätten. Außerdem habe sich für die Mitbeteiligte die Chance eröffnet, als "Partner" bei der B. registriert zu werden. Es habe sich um ein "Eintrittsgeschäft" im internationalen Fluggerätegeschäft gehandelt, bei dem man nicht übergroße Spannen erwarten könne. Die Differenz zwischen Einstandspreis von 327,34 Mio S und Verkaufserlös von 330,61 Mio S sowie Zinserträgen von 3,27 Mio S ergebe zunächst einen Bruttogewinn von 6,54 Mio S. Die Vermittlungs- und die Kreditprovision von 1,64 Mio S bzw. 3,37 Mio S seien zum großen Teil auch deswegen angefallen, weil die Mitbeteiligte von B. bzw. der finanzierenden Bank erstmals als "Partner" aufgenommen worden sei. Trotz der einmaligen Kosten sei immer noch ein Gewinn von 1,28 Mio S entstanden. Durch die zusätzliche Berücksichtigung als Exportforderung nach § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 werde der wirtschaftliche Erfolg außerdem noch verstärkt. Die Verträge seien mit potenten Geschäftspartnern abgeschlossen worden, sodass das Geschäftsrisiko minimiert gewesen sei. Bei der GPA handle es sich um die weltweit größte Leasinggesellschaft mit hervorragenden Referenzen. Auch der Vertragspartner C. Bank habe der Mitbeteiligten die Sicherheit einer ordnungsgemäßen Abwicklung und Finanzierung gegeben (auch diese Bank hätte keinen "schlechten" Kunden finanziert). Da Kontrollbanksicherungen - wie im Exportgeschäft üblich - im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen seien und ein in den Verhandlungen von der Mitbeteiligten verlangter Eigentumsvorbehalt am Flugzeug aus geschäftspolitischen Gründen bei B. bzw. GPA nicht habe durchgesetzt werden können, seien die Verträge in der vorliegenden Form unterschrieben worden. Bei Zahlungsverzug des Käufers und erfolgreicher Klagsführung könnte das Urteil entsprechend den Regeln der Exekutionsordnung durch Verwertung der beschlagnahmten Sache (etwa eines während eines Landeaufenthaltes in Österreich befindlichen Flugzeuges der GPA) vollstreckt werden.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 1995 hielt das Finanzamt fest, die Mitbeteiligte habe am 25. Februar 1991 ein Verkehrsflugzeug der Marke "Boing 737 3YO" erworben und an demselben Tag an die GPA weiterveräußert. Auf Grund dieses Geschäftsfalles habe die Mitbeteiligte in der Bilanz zum 28. Februar 1991 eine Wertberichtigung nach § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 in Höhe von 50 Mio S ausgewiesen. Der (drei Tage vor dem Bilanzstichtag) erfolgte Ankauf eines Linienflugzeuges um rund 330 Mio S durch eine mit dem Betriebsgegenstand "industrielle Erzeugung von Armaturen und Spezialmaschinen für die Papierindustrie" befasste Gesellschaft sei nicht als geradezu "üblicher" Vorgang anzusehen. Dies vor allem dann, wenn wegen der beträchtlichen Nebenkosten mit einem Gewinn aus dem Weiterverkauf von vornherein nicht gerechnet werden könne und der Ankauf wegen fehlender Eigenmittel fremdfinanziert werden müsse. Die Behauptungen, es habe sich um ein "Eintrittsgeschäft" gehandelt und es habe dadurch eine österreichische Luftfahrtgesellschaft ausgebaut werden sollen, fänden in der Realität keinen nachvollziehbaren Hintergrund. Tatsache sei, dass das Flugzeug "Boing 737 3YO" der regionalen Luftfahrtgesellschaft weder verkauft noch sonst zur Verfügung gestellt, sondern einer fremden Leasingfirma veräußert worden sei. Wie durch einen derartigen Vorgang der Ausbau der inländischen Luftfahrtgesellschaft hätte erreicht werden können, sei in keiner Weise erklärt worden. Weder dem Berufungsvorbringen noch der Aktenlage sei zu entnehmen, welche weiteren geschäftlichen Verbindungen sich aus den Kontaktaufnahmen im Februar 1991 ergeben hätten. Es stehe mit den Denkgesetzen und den wirtschaftlichen Erfahrungen nicht in Einklang, dass wegen eines Nachfrageüberhanges Stammkunden benachteiligt und in den Geschäftszweig Neueintretende bevorzugt würden . Eben dies wäre jedoch das Ergebnis, wenn seitens B. das weltgrößte Flugzeugleasingunternehmen übergangen, die Mitbeteiligte dagegen beliefert würde. Es möge durchaus zutreffen, dass die GPA (aus welchen Gründen immer) bereit gewesen sei, Flugzeuge über Dritte anzukaufen, und diese Vertragsgestaltung aus ihrer Sicht nichts Ungewöhnliches beinhaltet habe.

Entscheidungswesentlich sei, dass wirtschaftliche Gründe seitens der Mitbeteiligten zum Vertragsabschluss nicht nachvollziehbar seien. Als einziger nachvollziehbarer Vorteil verbleibe ein aus der Zinsdifferenz von 0,25 % (d.i. die Differenz zwischen den von der GPA zu leistenden Zinsen von 9,5 % und den von der Mitbeteiligten an die C. Bank, Amsterdam, zu zahlenden Kreditzinsen von 9,25 %) resultierender, über vier Jahre verteilt zufließender Ertrag. Die Höhe desselben betrage unter Berücksichtigung des übrigen Geschäftsergebnisses nur rund 1,3 Mio S. Abgesehen davon, dass diesem Überschuss eher der Charakter einer Abgeltung für die Finanzierung als für den Flugzeugverkauf beizumessen sei, werde damit auch das enorme Geschäftsrisiko der Mitbeteiligten in keiner Weise abgegolten. Der Kaufpreis des Fluggerätes stelle nahezu den Geschäftsumsatz eines ganzen Jahres der Mitbeteiligten dar. Die Bereitschaft, einen derartigen Betrag ohne dringende Notwendigkeit als Kredit aufzunehmen und gleichzeitig in demselben Ausmaß einer ausländischen Gesellschaft über Jahre hinweg zu stunden, hätte nach Ansicht der Behörde doch in angemessener Weise honoriert werden müssen. Nach Sicherheiten befragt, habe die Mitbeteiligte eingestehen müssen, dass solche nicht vorhanden gewesen seien. Nach Ansicht des Finanzamtes sei das zu beurteilende Rechtsgeschäft als unüblich und ungewöhnlich im Sinne des § 22 BAO zu bezeichnen, das ohne den steuerlichen Vorteil einer Steuerstundung von rund 25 Mio S mangels wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit nicht zustande gekommen wäre.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat die Mitbeteiligte zu den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Argumenten den Standpunkt, dass die Beurteilung des rechtlichen Umfeldes und der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des in Rede stehenden Geschäftes sowie die Höhe des erwirtschafteten Gewinnes für die Anerkennung der Pauschalabschreibung gemäß § 6 Z 2 lit c EStG 1988 nicht von Bedeutung seien. Derartige Voraussetzungen zur Bildung der Pauschalabschreibung nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen bestünden nicht. In der Berufung und der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Jänner 1995 sei außerdem dargelegt worden, dass die Tatbestandsmerkmale für die Anwendung des § 22 BAO nicht vorlägen.

Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid im Streitpunkt der pauschalen Wertberichtigung Folge. Sowohl Kauf als auch Verkauf des Flugzeuges hätten im Rahmen einer Konferenzschaltung an demselben Tag stattgefunden. Die näheren Details der Transaktion ergäben folgendes Bild (Anm.: Bei der "Bw" handelt es sich um die Mitbeteiligte):

"Die Bw erhält von der C. Bank für Zwecke des Flugzeugkaufes einen mit 9,25 % verzinsten Kredit in Höhe von rd. S 330,000.000,-- , welcher nach 4 Jahren in einem Betrag fällig wird, wobei an die Bank auch noch eine Krediteröffnungsprovision in Höhe von rd. 3,300.000,-- sowie eine Vermittlungsprovision in Höhe von rd. S 1,600.000,-- zu leisten sind. Die Bw stundet in weiterer Folge der GPA den Kaufpreis, wobei der Zinssatz in diesem Zusammenhang 9,50 % beträgt und die Rückzahlung des gesamten Betrages durch die GPA bei der C. Bank ebenfalls erst nach 4 Jahren zu erfolgen hat:

     Kaufpreis        327,340.000,--

Vermittlungsprovision        1,636.000,--

Krediteröffnungsprovision        3,273.000,--

Anwaltskosten                350.000,--

Einkaufspreis/gesamt        332,600.000,--

Erlös        330,607.000,--

Zwischensumme        -1,993.000,--

Zinsertrag (=0,25% x 4 Jahre)        3,273.000,--

Gewinn        1,280.000,--

Der Gesamtertrag aus der Transaktion nach Ablauf von 4 Jahren beträgt also (ger.) S 1,280.000,-- wobei der Aufwand der Bw überhaupt erst nach 2,5 Jahren abgedeckt wird.

Die Großbetriebsprüfung bzw. das Finanzamt sind davon ausgegangen, dass für die Bw, welche den Kaufpreis ja fremdfinanzieren und den Veräußerungserlös stunden musste, ein wirtschaftliches Interesse am Flugzeuggeschäft tatsächlich nicht bestehen konnte:

Aufgrund der geschilderten Vertragsgestaltung sei in der Bilanz der Bw über 4 Jahre hindurch eine Auslandsforderung in Höhe von rd. S 330,000.000,-- samt hiefür gebildeter Wertberichtigung über rd. S 50,000.000,-- ausgewiesen, was wenigstens einer Steuerstundung von rd. S 25,000.000,-- (und bei einer angenommenen durchschnittlichen Verzinsung von 8 % einen Zinsengewinn über einen Zeitraum von 4 Jahren von rd. S 8,000.000,--) entspreche. Diese sei tatsächlich wohl ausschlaggebend für die Abwicklung dieses Geschäftes gewesen. Im vorliegenden Fall sei ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 22 BAO anzunehmen, weshalb die geltend gemachte pauschale Abschreibung von Auslandsforderungen gemäß § 6 Z. 2 lit. c EStG nicht anerkannt werden könne."

Nach der Wiedergabe des Vorbringens der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahrens vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass die Annahme eines Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Die belangte Behörde könne sich der Ansicht des Finanzamtes, die Flugzeugtransaktion sei als "ungewöhnlich", "unüblich" bzw. "unangemessen" im Sinne der Missbrauchsjudikatur einzustufen, nicht anschließen. Die Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, dass es sich um ein auf einem typischen Standard-Vertragswerk der GPA bzw. C. Bank beruhendes Geschäft gehandelt habe, wie es die GPA mit einer Reihe von anderen Vertragspartnern in der ganzen Welt abgeschlossen habe. Dieses Geschäft sei darüber hinaus durch den (weiteren) Betriebsgegenstand der Mitbeteiligten ("Handel mit Waren aller Art") abgedeckt. Auch dass der Flugzeugkauf nur im Weg einer Fremdfinanzierung habe zustande kommen können, erachte die belangte Behörde nach den allgemeinen Erfahrungen des Wirtschaftslebens keineswegs als "ungewöhnlich" oder "unüblich". Die für die Mitbeteiligte mit der Flugzeugtransaktion verbundene Risikoübernahme erscheine angesichts der Gewinnaussichten aus diesem Geschäft angemessen und gerechtfertigt. Der Totalgewinn in Höhe von rund 1,280.000 S sei nach Ansicht der belangten Behörde als ausreichendes außersteuerliches Motiv für den Abschluss des Flugzeuggeschäftes anzuerkennen, was wiederum eine Missbrauchsannahme ausschließe (ohne "Einmalkosten" hätte sich der Gewinn sogar noch deutlich erhöht). Im Übrigen knüpfe die Bestimmung des § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 an Tatbestände des UStG an, die im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt seien.

In der Präsidentenbeschwerde nach § 292 BAO wird der angefochtene Bescheid insoweit angefochten, als die von der Mitbeteiligten gemäß § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 geltend gemachte Forderungsabschreibung in Höhe von 49,591.058 S anerkannt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist nach § 21 Abs. 1 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind nach § 22 Abs. 2 BAO die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Nach § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996 konnte von Auslandsforderungen in der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) eine Abschreibung bis zu 15 % des zum jeweiligen Bilanzstichtag offenen Forderungsbetrages vorgenommen werden. Als Voraussetzung normierte diese Gesetzesbestimmung u.a., dass die Forderungen aus Umsätzen gemäß § 6 Z. 1 bis 3 UStG 1972 oder aus Leistungen im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972) erworben wurden.

Der angefochtene Bescheid weist an sich zutreffend darauf hin, dass die Bestimmung des § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 an die Erfüllung der Lieferungs- bzw. Leistungstatbestände nach dem UStG 1972 anknüpft (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1996, 92/14/0097). Dies bedeutet aber nicht, dass bei Einbettung eines umsatzsteuerrechtlichen Liefervorganges in ein - auch nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren - bloß Zwecken der Finanzierung eines Dritten dienendes Vertragsgeflecht die Abgaben aus dem Blickwinkel des § 6 Z. 2 lit c EStG 1988 unter Anwendung des § 22 BAO nicht so zu erheben wären, wie wenn dieses formelle Liefergeschäft nicht stattgefunden hätte. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kreditvergabe selbst (die Hin- und Rückgabe der Kreditsumme) an ausländische Abnehmer keinen nach § 6 Z. 2 lit c leg.cit. begünstigungsfähigen Ausfuhrumsatz darstellt (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1996).

Dass es sich bei der "Flugzeugtransaktion" zusammen mit den Kreditvergaben um einen wirtschaftlichen Gesamtkomplex handelte, ging aus dem Vorbringen der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren (sowohl in der Berufungsschrift vom 21. Juni 1994 als auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Jänner 1995) eindeutig hervor. Dieses Geschäft habe - so etwa laut Vorhaltsbeantwortung - "immer noch einen Gewinn von 1,28 Mio S" erbracht. Die in der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift der Mitbeteiligten vorgenommene Aufteilung und isolierte Betrachtung der Flugzeugtransaktion (auch bei einer baren Geschäftsabwicklung - also bei Unterlassen einer Stundung des Verkaufspreises an die GPA und damit bei Entfall der Fremdfinanzierung - hätte sich ein Gewinn ergeben) spiegelt somit nicht das tatsächliche Geschehen wider. Im Übrigen hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auch schlüssig den Vorteil der Mitbeteiligten aus dem Geschäft mit der zu ihren Gunsten bestehenden Zinsdifferenz im Zusammenhang mit der Refinanzierung bei der C. Bank begründet und im Gesamtüberschuss von rund 1,3 Mio S eher eine Abgeltung für die Finanzierung (und nicht für den Flugzeugverkauf) gesehen. Die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Ansicht, im Totalgewinn von rund 1,280.000 S sei ein ausreichendes außersteuerliches Motiv für den Abschluss des "Flugzeuggeschäftes" zu sehen, erweist sich damit auch als nicht stichhältig. Festzuhalten ist weiters, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung u.a. überzeugend den vorgebrachten außersteuerlichen Gründen für das Geschäft, nämlich der Beteiligung an einer inländischen Luftfahrtgesellschaft oder dem Argument eines "Eintrittsgeschäftes", entgegen getreten ist und diese Ausführungen im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unwiderlegt blieben.

Die belangte Behörde hat der Berufung im Wesentlichen deshalb Folge gegeben, weil sie es glaubhaft dargelegt angesehen hat, dem strittigen Geschäft liege ein Standard-Vertragswerk zu Grunde, wie es die GPA mit einer Reihe von anderen Vertragspartnern in der ganzen Welt abgeschlossen habe. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde nicht näher begründet, aus welchen Umständen sie die erwähnte "glaubhafte Darlegung" ableitet, bleibt damit jedenfalls - in Verkennung der Rechtslage - unbegründet, warum essenzieller Teil dieses Finanzierungsmodells der unter Einem erfolgte An- und Verkauf des ausschließlich zur Nutzung durch die GPA (als der "wahren" Käuferin) bestimmten Flugzeuges war bzw. diese Transaktion durch außerhalb der damit erreichten Steuervorteile (mehrjährige Steuerstundung) gelegene Notwendigkeiten begründet und nachvollziehbar erklärbar war.

Der angefochtene Bescheid war damit im Ergebnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150258.X00

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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