RS OGH 1957/3/27 7Ob130/57, 1Ob211/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1957
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Norm

ABGB §149
ABGB §150
ABGB §233

Rechtssatz

Hat das Pflegschaftsgericht die Erteilung einer pflegschaftsbehördlichen Ermächtigung zur Klagserhebung abgelehnt, weil es den darauf antragenden ehelichen Vater ohne weiteres für berechtigt hielt, namens seiner Kinder Prozess zu führen, so ist das Prozessgericht daran gebunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 130/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 7 Ob 130/57
    Veröff: JBl 1957,619 = ImmZ 1958,28
  • 1 Ob 211/08y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 211/08y
    Auch; Beisatz: Das Prozessgericht ist an einen rechtskräftigen Beschluss des Pflegschaftsgerichts, das die Erteilung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klageführung für nicht notwendig erachtet, gebunden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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