RS OGH 1957/3/27 7Ob61/57

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Veröffentlicht am 27.03.1957
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Norm

ABGB §1447 G

Rechtssatz

Eine unerschwingliche Leistung kann nicht erzwungen werden, wenn sich die Unerschwinglichkeit auf das objektive Mißverhältnis zwischen dem Werte der geschuldeten Leistung und dem zu ihrer Bewirkung notwendigen Aufwand gründet, gleichgültig, ob der Schuldner die übermäßige Schwierigkeit der Leistungserbringung selbst verschuldet hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 61/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 7 Ob 61/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034128

Dokumentnummer

JJR_19570327_OGH0002_0070OB00061_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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