Norm
ABGB §1447 GRechtssatz
Eine unerschwingliche Leistung kann nicht erzwungen werden, wenn sich die Unerschwinglichkeit auf das objektive Mißverhältnis zwischen dem Werte der geschuldeten Leistung und dem zu ihrer Bewirkung notwendigen Aufwand gründet, gleichgültig, ob der Schuldner die übermäßige Schwierigkeit der Leistungserbringung selbst verschuldet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034128Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0070OB00061_5700000_002