RS OGH 2018/11/21 3Ob141/57, 1Ob212/13b, 1Ob99/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1957
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 D2
MRG §30 Abs2 Z5 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Eine Teilkündigung ist möglich, wenn zwischen der Größe der Wohnung und dem Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ein auffallendes Mißverhältnis besteht; eine Mitbenützung von Nebenräumen kann aber nicht angeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0068635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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