Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Wenn die Mietrechte eines Altmieters durch ein rechtskräftiges Urteil beseitigt waren, so kommte der Beklagte damals mit Grund annehmen, daß er mit irgenwelchen Rechten des Klägers an der Wohnung nicht in Kollision kommen werden. Auch die bei jedem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich nicht auszuschliessende Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmsklage konnte daran nichts ändern, denn die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, daß jeder, der über eine Wohnung, deren früherer Mieter rechtskräftig gekündigt wurde, einen Mietvertrag abschließt, schon wegen der Möglichkeit einer Wiederaufnahmsklage als schlechtgläubig angesehen werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012800Dokumentnummer
JJR_19570402_OGH0002_0020OB00138_5700000_001