RS OGH 1960/9/5 7Ob149/57, 3Ob337/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1957
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c5
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Frage, ob die Vermutung des § 163 ABGB durch die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens als widerlegt anzusehen sei, ist nicht eine reine Beweisfrage, sondern auch eine Rechtsfrage. Der OGH hat daher diese Frage zu prüfen.Die Frage, ob die Vermutung des Paragraph 163, ABGB durch die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens als widerlegt anzusehen sei, ist nicht eine reine Beweisfrage, sondern auch eine Rechtsfrage. Der OGH hat daher diese Frage zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 149/57
    Entscheidungstext OGH 03.04.1957 7 Ob 149/57
  • 3 Ob 337/60
    Entscheidungstext OGH 05.09.1960 3 Ob 337/60
    Beisatz: Nur Rechtsfrage (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0043582

Dokumentnummer

JJR_19570403_OGH0002_0070OB00149_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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