Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Die Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017626Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0070OB00155_5700000_001