Norm
ABGB §904 IVRechtssatz
Die Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017626Im RIS seit
03.04.1957Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023