Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Durch die Pfändung der Forderung ist keine Änderung bezüglich der Vertragspartner eingetreten. Die Rücktrittserklärung muß daher nach wie vor gegenüber dem ursprünglichen Berechtigten abgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024277Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0010OB00186_5700000_002