Norm
ABGB §1098 IaRechtssatz
Die von der Sowjetunion als Verwalterin eines Unternehmens, das Räume in einem ebenfalls von der Sowjetunion verwalteten Haus gemietet hat, hinsichtlich dieser Räume abgeschlossene Bestandverträge mit Dritten sind als Unterbestandverträge anzusehen (vgl auch 3 Ob 462/56 und 3 Ob 62/56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024532Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0030OB00123_5700000_001