Norm
1.StVDG §1 ffRechtssatz
An Vermögenswerten, die niemals deutsches Eigentum waren, von den Alliierten aber beschlagnahmt, innegehabt und übergeben wurden, hat die Republik Österreich kein Eigentum erworben. Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland sind auch dann nicht in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, wenn die Anteilsrechte der juristischen Person zur Gänze als deutsches Eigentum anzusehen sind. Zur Auslegung des § 43 Abs 6 des 1.StVDG. (Fassung nach Art I Z 7 des 2.StVDG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0072900Dokumentnummer
JJR_19570406_OGH0002_000RKV00005_5700000_001