RS OGH 1957/4/6 Rkv5/57, 7Ob169/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1957
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Norm

1.StVDG §1 ff
1.StVDG §43 Abs6

Rechtssatz

An Vermögenswerten, die niemals deutsches Eigentum waren, von den Alliierten aber beschlagnahmt, innegehabt und übergeben wurden, hat die Republik Österreich kein Eigentum erworben. Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland sind auch dann nicht in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen, wenn die Anteilsrechte der juristischen Person zur Gänze als deutsches Eigentum anzusehen sind. Zur Auslegung des § 43 Abs 6 des 1.StVDG. (Fassung nach Art I Z 7 des 2.StVDG)

Entscheidungstexte

  • Rkv 5/57
    Entscheidungstext OGH 06.04.1957 Rkv 5/57
    Veröff: JBl 1957,377
  • 7 Ob 169/72
    Entscheidungstext OGH 20.09.1972 7 Ob 169/72
    Auch; Beisatz: Nach § 1 Abs 2 des 1.StVDG gelten nur solche Vermögenswerte als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Art 22 des StV, die einer deutschen physischen oder juristischen Person oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen am 08.05.1945 gehört haben (SZ 41/112 ua). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0072900

Dokumentnummer

JJR_19570406_OGH0002_000RKV00005_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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