Norm
ABGB §1295 Ia3cRechtssatz
Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (Entschluß der Eltern, ihrem durch den Unfall beinamputierten Sohn den Bauernhof nicht zu übergeben).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025