Norm
ABGB §1295 IIf7aRechtssatz
Solange Urteile, in denen festgestellt wurde, daß die gelieferte Ware untauglich sei, rechtskräftig und rechtswirksam sind, beinhalten diese für die Parteien bis zur Aufhebung derselben die nicht widerlegbare Vermutung der Richtigkeit ihrer Sprüche, des festgestellten Sachverhaltens und der darauf beruhenden weiteren Folgen. Ein auf Schadenersatz wegen Nichtzuziehung zur Überprüfung der Ware, die als tauglich bezeichnet wird, gerichtliches Begehren des Lieferanten ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023834Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0010OB00198_5700000_001