RS OGH 1957/4/10 1Ob554/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1957
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Norm

ABGB §863 CI
ABGB §1097

Rechtssatz

Solange Ausschlußfristen offen sind, wird nur in ganz besonderen Fällen ein vorzeitiges Erlöschen des Anspruches oder eine Verwirkung desselben anzunehmen sein, sei es, daß ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht vorliegt oder die Geltendmachung des Anspruches als Rechtsmißbrauch zu beurteilen ist. (Verzicht auf Ersatz der Aufwendungen auf den Mietgegenstand ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 554/56
    Entscheidungstext OGH 10.04.1957 1 Ob 554/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015854

Dokumentnummer

JJR_19570410_OGH0002_0010OB00554_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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