RS OGH 1957/4/10 7Ob161/57, 9Ob102/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1957
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Norm

ABGB §1402
ABGB §1435

Rechtssatz

Es mag Fälle geben, in denen der Angewiesene einen Rückforderungsanpruch nur gegen den Anweisenden, nicht aber gegen den Empfänger richten kann. Das folgt schon daraus, dass die Anweisung abstrakt erfolgen kann und die Zahlung des Angewiesenen dann unabhängig sowohl vom Valutaverhältnis (zwischen Anweisendem und Empfänger) als auch vom Deckungsverhältnis (zwischen Anweisendem und Angewiesenem) erfolgt. Das muss aber nicht sein, denn sowohl das Valutaverhältnis als auch das Deckungsverhältnis können sowohl Geschäftsgrundlage für die Zahlung des Angewiesenen an den Empfänger erhoben werden. Ob das geschah, ist nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Liegt eine solche, inhaltlich durch die Bezugnahme auf die Parteienvereinbarungen beschränkte, "titulierte" Anweisung vor, dann kann von einer von Valutaverhältnis und Deckungsverhältnis unabhängigen Zahlung des Angewiesenen keine Rede sein. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet den Wegfall der ursprünglich bestandenen Schuld; eine Teilaufhebung des Vertrages wirkt zwischen den Beteiligten zurück. Daher ein Rückforderungsrecht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 161/57
    Entscheidungstext OGH 10.04.1957 7 Ob 161/57
  • 9 Ob 102/06z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 Ob 102/06z
    Auch; Beisatz: Die Annahme des Angewiesenen erzeugt in der Regel eine abstrakte Schuld, die vom Valutaverhältnis (zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger) und vom Deckungsverhältnis (zwischen Anweisendem und Angewiesenem) unabhängig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033146

Dokumentnummer

JJR_19570410_OGH0002_0070OB00161_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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