Norm
ABGB §888Rechtssatz
Die in einem Freistromvertrag aufgenommene Bestimmung, wonach einem bestimmten Bezugsberechtigten das Recht auf freien Bezug einer bestimmten Strommenge pro Tag zustehe und dieses Recht veräußerbar und vererblich sei, kann bei Eintritt mehrerer Erben nur so ausgelegt werden, daß es sich um eine Teilschuld handelt, die dem einzelnen Erben nur ein Recht auf freien Bezug des der Erbenanzahl entsprechenden Bruchteiles der Strommenge sichert, nicht aber dem einzelnen Erben die Ausnützung der Gesamtquote ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023737Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0010OB00075_5700000_001