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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 58, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 6. Juni 2000, Zl. 10/13113/ 195.5626 /2000, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 22. März 2000 bei der regionalen Geschäftsstelle Persönliche Dienste - Gastgewerbe/Wien des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine bosnische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Konditorei.
Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 4. April 2000 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG abgewiesen. Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 4. April 2000 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde damit begründet, dass das Arbeitsamt seit sechs Monaten nicht in der Lage gewesen wäre, der beschwerdeführenden Partei eine geeignete Arbeitskraft zu vermitteln.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2000 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung vom 26. November 1999, BGBl. II Nr. 439, für das Bundesland Wien gemäß § 13a Z. 3 AuslBG die Höchstzahl von 76.000 an beschäftigten und arbeitslosen Ausländern festgelegt. Laut Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gebe es mit Stand Ende April 2000 82.053 Anrechnungsfälle, was eine Überziehung von 6.053 ausländischen Arbeitskräften bedeute. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 2000 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung vom 26. November 1999, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 439, für das Bundesland Wien gemäß Paragraph 13 a, Ziffer 3, AuslBG die Höchstzahl von 76.000 an beschäftigten und arbeitslosen Ausländern festgelegt. Laut Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gebe es mit Stand Ende April 2000 82.053 Anrechnungsfälle, was eine Überziehung von 6.053 ausländischen Arbeitskräften bedeute.
Der gemäß § 20 Arbeitsmarktservicegesetz eingerichtete Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Es seien keine Gründe festgestellt worden, durch welche das Vorliegen eines der Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG erfüllt werde. Der gemäß Paragraph 20, Arbeitsmarktservicegesetz eingerichtete Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Es seien keine Gründe festgestellt worden, durch welche das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 1 und 6 sowie § 4b AuslBG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 lauten auszugsweise: Paragraph 4, Absatz eins, und 6 sowie Paragraph 4 b, AuslBG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, lauten auszugsweise:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 4, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
...
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfassten Ausländer eingebracht wird und 1. der Antrag für einen im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, erfassten Ausländer eingebracht wird und
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:
Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, dass die belangte Behörde den Sachverhalt auf die Voraussetzungen des § 4b im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 AuslBG geprüft habe. Die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG, da sie sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalte und ihre Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ihres Ehegatten und zweier minderjähriger Kinder, welche von ihr wirtschaftlich abhängig seien, und sich ebenfalls rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, notwendig sei. Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, dass die belangte Behörde den Sachverhalt auf die Voraussetzungen des Paragraph 4 b, im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG geprüft habe. Die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG, da sie sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalte und ihre Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes ihres Ehegatten und zweier minderjähriger Kinder, welche von ihr wirtschaftlich abhängig seien, und sich ebenfalls rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, notwendig sei.
Damit zeigt die beschwerdeführende Partei indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen bestreitet sie die von der belangten Behörde festgestellte Ausschöpfung der angeführten Landeshöchstzahl nicht; diese Feststellung ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich.
Zum anderen bringt die beschwerdeführende Partei zwar in der Beschwerde vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen des § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG. Auch dies hätte jedoch nicht zur Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung geführt, weil diesfalls die Voraussetzungen der Z. 1 und 2 und eine der Voraussetzungen der Z. 3 des § 4 Abs. 6 AuslBG kumulativ hätten vorliegen müssen, um im Anwendungsfall dieser Bestimmung (Überschreitung von Kontingenten und Landeshöchstzahlen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0170). Dafür, dass diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, bietet das zu beurteilende Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte. Zum anderen bringt die beschwerdeführende Partei zwar in der Beschwerde vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG. Auch dies hätte jedoch nicht zur Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung geführt, weil diesfalls die Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 und eine der Voraussetzungen der Ziffer 3, des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG kumulativ hätten vorliegen müssen, um im Anwendungsfall dieser Bestimmung (Überschreitung von Kontingenten und Landeshöchstzahlen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu ermöglichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0170). Dafür, dass diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, bietet das zu beurteilende Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte.
Der Verwaltungsgerichtshof kann den angefochtenen Bescheid daher nicht rechtswidrig finden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Der Verwaltungsgerichtshof kann den angefochtenen Bescheid daher nicht rechtswidrig finden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 20. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090130.X00Im RIS seit
19.06.2002