Norm
RATG §7Rechtssatz
Die im § 7 RATG vorgesehen Beschlussfassung des Gerichtes löst lediglich eine Vorfrage für die Kostenentscheidung. Zweitinstanzliche Beschlussfassungen in der Richtung des § 7 RATG können daher in Ansehung ihrer Anfechtbarkeit nicht anders behandelt werden als Kostenentscheidungen.Die im Paragraph 7, RATG vorgesehen Beschlussfassung des Gerichtes löst lediglich eine Vorfrage für die Kostenentscheidung. Zweitinstanzliche Beschlussfassungen in der Richtung des Paragraph 7, RATG können daher in Ansehung ihrer Anfechtbarkeit nicht anders behandelt werden als Kostenentscheidungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044218Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023