RS OGH 1957/4/11 Bkd45/56

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Veröffentlicht am 11.04.1957
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Die Vertretung des Zwangsverwalters einer Liegenschaft in einem Räumungsprozeß gegen eine Mieterin steht mit der ständigen Vertretung des Liegenschaftseigentümers (Verpflichteten) in keinem Zusammenhang im Sinne des § 10 RAO, da hier die Interessen des Verpflichteten und des Zwangsverwalters als gerichtlichen Organes durchaus gleichgelagert sind.Die Vertretung des Zwangsverwalters einer Liegenschaft in einem Räumungsprozeß gegen eine Mieterin steht mit der ständigen Vertretung des Liegenschaftseigentümers (Verpflichteten) in keinem Zusammenhang im Sinne des Paragraph 10, RAO, da hier die Interessen des Verpflichteten und des Zwangsverwalters als gerichtlichen Organes durchaus gleichgelagert sind.

Entscheidungstexte

  • Bkd 45/56
    Entscheidungstext OGH 11.04.1957 Bkd 45/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055291

Dokumentnummer

JJR_19570411_OGH0002_000BKD00045_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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