Norm
KFG 1955 §22Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Abgabe von Warnungssignalen, wenn es die Sicherheit des Vorfahrens im Einzelfall erfordert, ergibt sich zweifelsfrei aus den Bestimmungen des § 22 KFG 1955 und § 16 KfV 1955 in Verbindung mit § 81 KFG 1955 und § 68 KfV 1955. Bremsbereitschaft und Verpflichtung zur Abgabe von Warnungssignalen bei der Zufahrt zu einer Kreuzung bei schlechter Sicht.Die Verpflichtung zur Abgabe von Warnungssignalen, wenn es die Sicherheit des Vorfahrens im Einzelfall erfordert, ergibt sich zweifelsfrei aus den Bestimmungen des Paragraph 22, KFG 1955 und Paragraph 16, KfV 1955 in Verbindung mit Paragraph 81, KFG 1955 und Paragraph 68, KfV 1955. Bremsbereitschaft und Verpflichtung zur Abgabe von Warnungssignalen bei der Zufahrt zu einer Kreuzung bei schlechter Sicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065570Dokumentnummer
JJR_19570415_OGH0002_0050OS00181_5700000_001