Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Eine Anwendung der Vorschriften des § 1120 ABGB auf verpachtete Unternehmen, die sich auf der verkauften Liegenschaft befinden, hat zur Voraussetzung, daß auch dieses verpachtete Unternehmen Gegenstand des Kaufvertrages war, mit welchem der frühere Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft verkauft hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026198Dokumentnummer
JJR_19570417_OGH0002_0010OB00170_5700000_001