RS OGH 2022/8/29 1Ob109/57, 7Ob18/58, 6Ob562/80, 8Ob557/85, 1Ob555/88 (1Ob556/88), 2Ob574/95, 3Ob563

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Veröffentlicht am 17.04.1957
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Rechtssatz

Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben und nur im erstrichterlichen Urteil erstmalig berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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