Norm
ABGB §429Rechtssatz
Die Verpflichtung, die Sache an einen anderen Ort zu übersenden, und auch die Tragung der Kosten macht diesen anderen Ort nicht zum Erfüllungsort. Im Verhältnis zwischen den Parteien trifft der beim Transport der Sachen entstanden ist, daher den Empfänger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0011194Dokumentnummer
JJR_19570417_OGH0002_0010OB00131_5700000_001