RS OGH 1957/4/24 7Ob166/57

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Veröffentlicht am 24.04.1957
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Norm

EheG §55 Abs2 e2

Rechtssatz

Weder die Trennung des Gatten infolge der politischen Verhältnisse noch die Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer anderen Frau läßt die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich ungerechtfertigt erscheinen, und zwar auch dann nicht, wenn der Verbindung des Klägers mit einer anderen Frau ein Kind entsprossen sein sollte. Selbst wenn allein eine materielle Beistandsleistung in Betracht käme, fehlt der Aufrechterhaltung der Ehe nicht die sittliche Berechtigung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 166/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 166/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057692

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00166_5700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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