RS OGH 1957/4/24 7Ob185/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1957
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Norm

EGZPO ArtXIV Abs1 Z3
ZPO §577 Abs3
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Unterwerfungsklausel deshalb nicht vereinbart gelte, weil sich die Klausel unterhalb der Unterschrift befinde und daher unbeachtet bleiben müsse, trifft nicht zu. Ein Schlußbrief ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Auch die vorgedruckten Erklärungen gelten unbeschadet des Umstandes, daß die Unterschrift vor die erwähnten Erklärungen gesetzt wurde. Die gegenteilige Auffassung ist mit Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr nicht in Einklang zu bringen und daher nicht vertretbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0034873

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00185_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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