RS OGH 1957/4/24 7Ob183/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1957
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Norm

ABGB §1054
ABGB §1100 A

Rechtssatz

(Sachverhalt: A überläßt dem B eine von diesem erst auszubauende Mansardenwohnung in seinem Haus; sie vereinbaren, daß B im Hinblick auf die für den Ausbau der Wohnung aufgewendeten Kosten von - - - Schilling auf die Dauer von zehn Jahre keinen Zins zu zahlen habe und daß nach Ablauf dieser Zeit ein Mietzins in einer noch zu vereinbarenden Höhe zu zahlen sei). Die Ansicht, daß Anhaltspunkte für die Bestimmbarkeit der Leistung fehlen, ist irrig. Die Vereinbarung der Parteien, daß im Hinblick auf die Kosten des Ausbaues für eine gewisse Zeit Mietzinsfreiheit gewährt wurde, rechtfertigt den Schluß, daß die Parteien über den Maßstab für die Ermittlung der monatlichen Leistung einig waren. Die Berechnungsgrundlage ist aus dem Betrag der aufgewendeten Kosten und dem Zeitraum, für den die Mietzinsfreiheit zugestanden wurde, ohne Schwierigkeit zu ermitteln. Hiebei müssen die Grundsätze der Rentenrechnung Beachtung finden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 183/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 183/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025411

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00183_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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