RS OGH 1957/4/26 1Ob96/57

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Veröffentlicht am 26.04.1957
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Norm

AHG §8

Rechtssatz

Wenn der Vertreter des Geschädigten im Aufforderungsverfahren sich weigert, der Finanzprokuratur seine Vollmacht nachzuweisen, dann kann diese deshalb die Aufforderung nicht zur Kenntnis nehmen; es ist für die Amtshaftungsklage solange der Rechtsweg unzulässig, als nicht ein Aufforderungsverfahren unter gleichzeitigem Vollmachtsnachweis erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 96/57
    Entscheidungstext OGH 26.04.1957 1 Ob 96/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0050446

Dokumentnummer

JJR_19570426_OGH0002_0010OB00096_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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