Norm
AHG §8Rechtssatz
Wenn der Vertreter des Geschädigten im Aufforderungsverfahren sich weigert, der Finanzprokuratur seine Vollmacht nachzuweisen, dann kann diese deshalb die Aufforderung nicht zur Kenntnis nehmen; es ist für die Amtshaftungsklage solange der Rechtsweg unzulässig, als nicht ein Aufforderungsverfahren unter gleichzeitigem Vollmachtsnachweis erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0050446Dokumentnummer
JJR_19570426_OGH0002_0010OB00096_5700000_001