Norm
ABGB §565Rechtssatz
Hat der Erblasser zwar den Willen, ein Testament zu errichten, und ist er auch in der Lage, zu erkennen, daß er ein Testament errichte, ist er aber in der Freiheit seiner Willensbildung durch geistige Erkrankung behindert, dann fehlt ihm eben die volle Besonnenheit, die Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012409Dokumentnummer
JJR_19570430_OGH0002_0030OB00212_5700000_001