RS OGH 1957/4/30 3Ob191/57, 3Ob115/75, 5Ob324/00h

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Veröffentlicht am 30.04.1957
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Norm

ABGB §456

Rechtssatz

Der Pfanderwerber muß jede Fahrlässigkeit vertreten. Es genügt nicht die bloße Unkenntnis des dem Erwerb entgegenstehenden Hindernisses. Der Erwerber muß die positive Überzeugung haben, daß er durch den Erwerb kein fremdes Recht verletzt. Ein ihm unterlaufener Irrtum muß in jeder Hinsicht entschuldbar und unvermeidlich sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/57
    Entscheidungstext OGH 30.04.1957 3 Ob 191/57
    ZVR 1957/119 S 127
  • 3 Ob 115/75
    Entscheidungstext OGH 27.05.1975 3 Ob 115/75
  • 5 Ob 324/00h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 324/00h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung und nach konkreten Verdachtsmomenten. Bei einer noch nicht rechtskräftigen Voreintragung ist wegen der Gefahr einer Anmerkung nach § 63 Abs 1 GBG besondere Vorsicht geboten. Eine Streitanmerkung nach den §§ 69, 70 GBG schließt den guten Glauben stets aus. (T1) Beisatz: Die Tatsache der Anmerkung von Rekursen gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts des Pfandbestellers zerstört die Gutgläubigkeit des Pfanderwerbers nicht, sondern gebietet allfällig besondere Vorsicht deshalb, weil im Fall der Stattgebung eines Rekurses das im Rang später eingetragene Pfandrecht gemäß § 57 GBG amtswegig gelöscht würde. (T2) Beisatz: Die Gutgläubigkeit setzt voraus, dass der Pfandnehmer davon überzeugt ist, dass der Verpfänder Eigentümer ist und ihm bei dieser Annahme keinerlei Fahrlässigkeit zur Last fällt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0011412

Dokumentnummer

JJR_19570430_OGH0002_0030OB00191_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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