Norm
ABGB §456Rechtssatz
Der Pfanderwerber muß jede Fahrlässigkeit vertreten. Es genügt nicht die bloße Unkenntnis des dem Erwerb entgegenstehenden Hindernisses. Der Erwerber muß die positive Überzeugung haben, daß er durch den Erwerb kein fremdes Recht verletzt. Ein ihm unterlaufener Irrtum muß in jeder Hinsicht entschuldbar und unvermeidlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0011412Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022