RS OGH 2022/8/24 3Ob191/57, 3Ob115/75, 5Ob324/00h, 7Ob99/22t

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Veröffentlicht am 30.04.1957
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Rechtssatz

Der Pfanderwerber muß jede Fahrlässigkeit vertreten. Es genügt nicht die bloße Unkenntnis des dem Erwerb entgegenstehenden Hindernisses. Der Erwerber muß die positive Überzeugung haben, daß er durch den Erwerb kein fremdes Recht verletzt. Ein ihm unterlaufener Irrtum muß in jeder Hinsicht entschuldbar und unvermeidlich sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/57
    Entscheidungstext OGH 30.04.1957 3 Ob 191/57
    ZVR 1957/119 S 127
  • 3 Ob 115/75
    Entscheidungstext OGH 27.05.1975 3 Ob 115/75
  • RS0011412">5 Ob 324/00h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 324/00h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung und nach konkreten Verdachtsmomenten. Bei einer noch nicht rechtskräftigen Voreintragung ist wegen der Gefahr einer Anmerkung nach § 63 Abs 1 GBG besondere Vorsicht geboten. Eine Streitanmerkung nach den §§ 69, 70 GBG schließt den guten Glauben stets aus. (T1) Beisatz: Die Tatsache der Anmerkung von Rekursen gegen die Einverleibung des Eigentumsrechts des Pfandbestellers zerstört die Gutgläubigkeit des Pfanderwerbers nicht, sondern gebietet allfällig besondere Vorsicht deshalb, weil im Fall der Stattgebung eines Rekurses das im Rang später eingetragene Pfandrecht gemäß § 57 GBG amtswegig gelöscht würde. (T2) Beisatz: Die Gutgläubigkeit setzt voraus, dass der Pfandnehmer davon überzeugt ist, dass der Verpfänder Eigentümer ist und ihm bei dieser Annahme keinerlei Fahrlässigkeit zur Last fällt. (T3)
  • RS0011412">7 Ob 99/22t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 99/22t
    Vgl; Beisatz: Vertrauen in frühere Rechtsprechung des OGH zum Wegfall der Sicherungsübereignung nach Verbringung nach Österreich entkräftet schwerwiegende Verdachtslage nicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0011412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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