Norm
DSt 1872 §15 Abs2Rechtssatz
Einem von der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Rechtsanwalt kann die Eintragung auch nach Ablauf der im § 14 DSt 1872 vorgesehenen dreijährigen Frist verweigert werden. Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission entscheidet in diesem Falle grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung.Einem von der Liste der Rechtsanwälte gestrichenen Rechtsanwalt kann die Eintragung auch nach Ablauf der im Paragraph 14, DSt 1872 vorgesehenen dreijährigen Frist verweigert werden. Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission entscheidet in diesem Falle grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055873Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_000BKD00001_5600000_002