RS OGH 1957/5/8 3Ob253/57

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Veröffentlicht am 08.05.1957
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Norm

ABGB §936 VIIc
EheG §69
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein nach einer Scheidung nach § 55 EheG geschlossener Unterhaltsvergleich muß ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß auch im Falle einer Erhöhung des Einkommens oder des Vermögens der Ehefrau die Unterhaltspflicht des Ehemannes, der sich vergleichsweise zur Unterhaltsleistung verpflichtet, nicht berührt wird, damit in einem solchen Fall die Umstandsklausel nicht als stillschweigend vereinbart gilt.Ein nach einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG geschlossener Unterhaltsvergleich muß ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß auch im Falle einer Erhöhung des Einkommens oder des Vermögens der Ehefrau die Unterhaltspflicht des Ehemannes, der sich vergleichsweise zur Unterhaltsleistung verpflichtet, nicht berührt wird, damit in einem solchen Fall die Umstandsklausel nicht als stillschweigend vereinbart gilt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 253/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1957 3 Ob 253/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024477

Dokumentnummer

JJR_19570508_OGH0002_0030OB00253_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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