Rechtssatz
Ein ausreichender Rechtsgrund für die unentgeltliche Benützung einer fremden Sache schließt den von der Judikatur analog zu § 1041 und § 1431 ABGB gewährten Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung fremden Eigentums aus.Ein ausreichender Rechtsgrund für die unentgeltliche Benützung einer fremden Sache schließt den von der Judikatur analog zu Paragraph 1041 und Paragraph 1431, ABGB gewährten Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung fremden Eigentums aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0019801Dokumentnummer
JJR_19570508_OGH0002_0070OB00593_5600000_002