RS OGH 1957/5/8 7Ob224/57, 5Ob29/58 (5Ob30/58 -5Ob32/58), 1Ob119/74, 7Ob733/86, 2Ob58/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1957
beobachten
merken

Norm

ABGB §613
AußStrG §121
AußStrG §122
AußStrG §125
AußStrG §158

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass eine in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung nur dann zurückzuweisen ist, wenn sie vom absoluten Nichterben, d.h. von jemanden, der gar nicht Erbe sein kann, abgegeben wurde, muss auch für den Nacherben gelten, der behauptet, dass der Substitutionsfall eingetreten sein, und daher eine Erbserklärung abgibt. Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nicht geklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zu verteilen sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 224/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1957 7 Ob 224/57
  • 5 Ob 29/58
    Entscheidungstext OGH 26.02.1958 5 Ob 29/58
    Beisatz: Behauptung des Eintrittes einer auflösenden Bedingung. (T1)
  • 1 Ob 119/74
    Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 119/74
  • 7 Ob 733/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 7 Ob 733/86
    Auch; nur: Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nichtgeklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zu verteilen sind. (T2) = SZ 60/7
  • 2 Ob 58/11k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 58/11k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007940

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten