RS OGH 1957/5/8 7Ob192/57

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Veröffentlicht am 08.05.1957
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Norm

ABGB §1235

Rechtssatz

Wenn der Mann, der mit seiner Gattin in allgemeiner Gütergemeinschaft lebt, hinsichtlich einer Liegenschaft im eigenen Namen und für seine Frau einen Vermittlungsauftrag mit Abschlußvollmacht erteilt, handelt es sich nicht um eine Verfügung über das Vermögen, das dem Beklagten und seiner Frau in Gütergemeinschaft gehört. Ein solcher Auftrag kann auch bezüglich fremden Vermögens rechtsverbindlich erfolgen. Der Mann haftet, mag er auch seine Frau nicht verpflichtet haben, für die ganze Provision.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 192/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1957 7 Ob 192/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025700

Dokumentnummer

JJR_19570508_OGH0002_0070OB00192_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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