RS OGH 1957/5/8 7Ob214/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1957
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Norm

ABGB §1299 D
NO §5 Abs2
NO §52
NO §68 Abs1 litc

Rechtssatz

Bei Errichtung eines Notariatsaktes über eine Schuldurkunde und Pfandbestellungsurkunde hat der Notar auch zu prüfen, ob der Darlehensnehmer wirklich Eigentümer der von ihm verpfändeten Liegenschaft ist. Wird ihm dabei ein Grundbuchsauszug, in dem der Name der Darlehensnehmerin als Grundeigentümerin aufscheint, vorgewiesen, besteht zu weiteren Nachforschungen, etwa zu einem Verlangen auf Vorlage der Urkunde über den seinerzeitigen Grunderwerb, kein Anlaß. Die Verwendung des Anredewortes "Frau" in den einleitenden Worten des Notariatsaktes stellt nichts weiter als eine Höflichkeitsform, keinesfalls aber die Beurkundung des Familienstandes dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 214/57
    Entscheidungstext OGH 08.05.1957 7 Ob 214/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026429

Dokumentnummer

JJR_19570508_OGH0002_0070OB00214_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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