Norm
ZPO §575 Abs2Rechtssatz
Die Frist des § 575 Abs 3 ZPO kann überhaupt erst zu laufen beginnen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist.Die Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO kann überhaupt erst zu laufen beginnen, wenn die Vollstreckung möglich geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011