RS OGH 1957/5/13 5Os217/57, 2Ob277/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1957
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Norm

StVO §7 Abs1 IIA
StVO §7 Abs1 IID

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Kraftfahrer verpflichtet ist, auf der rechten Straßenseite ganz rechts zu fahren, ist von Bedeutung, ob diese Straße einen Gehweg (Bankett oder Radweg) hat; hat sie keinen, so dürfen Fußgänger auf dem rechten Rand der Fahrbahn gegen und der Fahrer eines Kraftfahrzeuges muß daher damit rechnen, daß sich möglicherweise auf dem rechten Rand der rechten Fahrbahn auch Fußgänger (und Radfahrer) bewegen. Deshalb kann - insbesondere bei Dunkelheit - nicht verlangt werden, daß der Fahrer äußerst rechts fährt, er muß vielmehr einen angemessenen Raum für Fußgänger etc freilassen. Es kann nicht beanstandet werden, wenn der Fahrer deshalb vom äußersten rechten Fahrbahnrand entfernt fährt und darum nur einen Abstand vom zwanzig bis dreißig Zentimeter von der Fahrbahnmitte einhält.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 217/57
    Entscheidungstext OGH 13.05.1957 5 Os 217/57
    Veröff: RZ 1957,102 = ZVR 1957/212 S 210
  • 2 Ob 277/62
    Entscheidungstext OGH 11.10.1962 2 Ob 277/62

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073431

Dokumentnummer

JJR_19570513_OGH0002_0050OS00217_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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