Norm
StVO §7 Abs1 IIARechtssatz
Für die Frage, ob ein Kraftfahrer verpflichtet ist, auf der rechten Straßenseite ganz rechts zu fahren, ist von Bedeutung, ob diese Straße einen Gehweg (Bankett oder Radweg) hat; hat sie keinen, so dürfen Fußgänger auf dem rechten Rand der Fahrbahn gegen und der Fahrer eines Kraftfahrzeuges muß daher damit rechnen, daß sich möglicherweise auf dem rechten Rand der rechten Fahrbahn auch Fußgänger (und Radfahrer) bewegen. Deshalb kann - insbesondere bei Dunkelheit - nicht verlangt werden, daß der Fahrer äußerst rechts fährt, er muß vielmehr einen angemessenen Raum für Fußgänger etc freilassen. Es kann nicht beanstandet werden, wenn der Fahrer deshalb vom äußersten rechten Fahrbahnrand entfernt fährt und darum nur einen Abstand vom zwanzig bis dreißig Zentimeter von der Fahrbahnmitte einhält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073431Dokumentnummer
JJR_19570513_OGH0002_0050OS00217_5700000_001