RS OGH 2024/8/28 IIZR56/56; 7Ob38/95; 7Ob136/08p; 7Ob119/17a; 7Ob218/23v; 7Ob117/24t

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Veröffentlicht am 13.05.1957
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Rechtssatz

Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages bestimmen wollte. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat.

Entscheidungstexte

  • IIZR 56/56
    Entscheidungstext AUSL BGH; OGH 13.05.1957 IIZR 56/56
    Veröff: JZ 1957,710 (mit Anmerkung von Prölss) = NJW 1957,988
  • RS0103030">7 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 38/95
    Auch; nur: Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages bestimmen wollte. (T1)
  • RS0103030">7 Ob 136/08p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 136/08p
  • RS0103030">7 Ob 119/17a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 119/17a
    Veröff: SZ 2017/116
  • RS0103030">7 Ob 218/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 218/23v
    vgl
  • RS0103030">7 Ob 117/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.08.2024 7 Ob 117/24t
    vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung hat der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände im Sinn des § 22 VersVG anfechtende Versicherer das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen. (T2)
    Beisatz: Arglist im Sinn des § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er (vollständig) die Wahrheit sagt. (T3)
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des (gemäß § 22 VersVG anwendbar bleibenden) § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. (T4)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL:1957:RS0103030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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