RS OGH 1998/7/7 7Ob215/57, 5Ob490/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

GenG §15
GenG §17
  1. GenG § 15 heute
  2. GenG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GenG § 15 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  4. GenG § 15 gültig von 08.05.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  5. GenG § 15 gültig von 01.08.1989 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GenG § 17 heute
  2. GenG § 17 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Enthält ein Genossenschaftsvertrag die Bestimmung, daß Vorstandsbeschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden, ohne zu sagen, bei Anwesenheit wievieler Vorstandsmitglieder der Vorstand beschlußfähig ist, dann folgt aus weiteren Bestimmungen über die Möglichkeit einer Vertretung des behinderten Obmannes und darüber, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet, jedenfalls, daß ein einhelliger Beschluß von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder in der Sitzung zur Fassung eines wirksamen Beschlusses genügt. Vorausgesetzt wird hier allerdings, daß allen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit gegeben war, an der Sitzung teilzunehmen. Zur Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059492

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0070OB00215_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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