Norm
ABGB §795Rechtssatz
Einem Noterben steht ein Unterhaltungsanspruch nur zu, wenn er vom Pflichtteil ausgeschlossen oder bei der Erbeinsetzung übergangen wurde. Letzterer Fall liegt nur vor, wenn der Erblasser letztwillig über den Nachlaß anderweitig verfügt, nicht aber dann, wenn er über sein Vermögen bereits zu Lebzeiten anderweitig verfügt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015439Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0010OB00229_5700000_001