RS OGH 1957/5/15 1Ob229/57

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Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

ABGB §795

Rechtssatz

Einem Noterben steht ein Unterhaltungsanspruch nur zu, wenn er vom Pflichtteil ausgeschlossen oder bei der Erbeinsetzung übergangen wurde. Letzterer Fall liegt nur vor, wenn der Erblasser letztwillig über den Nachlaß anderweitig verfügt, nicht aber dann, wenn er über sein Vermögen bereits zu Lebzeiten anderweitig verfügt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 229/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 1 Ob 229/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015439

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0010OB00229_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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