Norm
EO §355 Abs1 XVIIIRechtssatz
Durch eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen wurde, den Abschluß kaufmännischer Geschäfte über Erzeugnisse seiner Schafwollwarenfabrik mit anderen Personen als mit Großabnehmern zu unterlassen, insbesondere also die Lieferung slocher Erzeugnisse an das Textilhandelsunternehmen seiner Gattin zu unterlassen, ist das weitere Begehren, der Gegner der verpflichteten Partei sei auch schuldig, dem Unternehmen seiner Gattin keine wie immer geartete Unterstützung angedeihen zu lassen, nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004777Dokumentnummer
JJR_19570515_OGH0002_0010OB00054_5700000_001