RS OGH 1957/5/15 2Ob222/57

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Veröffentlicht am 15.05.1957
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Norm

ZPO §530 E1
ZPO §540

Rechtssatz

Das Urteil kann in dem erneuerten Eheverfahren für den Wiederaufnahmekläger ungünstiger ausfallen als im Vorprozeß, wenn die zulässigerweise geltend gemachten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel eine dem Wiederaufnahmskläger nachteiligere Regelung der Verschuldensfrage erfordern. Eine Begrenzung des erneuerten Verfahrens in der Richtung, daß ein für den Wiederaufnahmskläger ungünstigerer Verschuldensausspruch als im Vorprozeß nicht ergehen kann, ist daher nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 222/57
    Entscheidungstext OGH 15.05.1957 2 Ob 222/57
    Veröff: EvBl 1957/410 S 634 = RZ 1957 H12,167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044482

Dokumentnummer

JJR_19570515_OGH0002_0020OB00222_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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