RS OGH 1957/5/22 7Ob238/57, 5Ob78/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1957
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Norm

ABGB §1113
ABGB §1114
MG §21 Abs1 A5
MG §23 B

Rechtssatz

(Sachverhalt: Mietvertrag auf sechs Monate; er enthält die Vereinbarung, daß auch innerhalb dieses Zeitraumes vierzehntägig gekündigt werden könne, und die Klausel, daß er sich um ein weiteres halbes Jahr verlängere, wenn nicht innerhalb des ersten Halbjahres gekündigt werde. - Vermieter kündigt fünf Wochen vor Ablauf der ersten sechs Monate ohne Angabe von Gründen außergerichtlich auf). Räumungsklage zulässig, da der Vertrag trotz der Nebenvereinbarung als auf bestimmte Zeit geschlossen anzusehen ist, die vertragsmäßige Dauer sechs Monate nicht übersteigt (§ 23 MG) und eine Verlängerung nicht erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 238/57
    Entscheidungstext OGH 22.05.1957 7 Ob 238/57
  • 5 Ob 78/64
    Entscheidungstext OGH 16.04.1964 5 Ob 78/64
    Veröff: MietSlg 16528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026103

Dokumentnummer

JJR_19570522_OGH0002_0070OB00238_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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