Norm
ABGB §1113Rechtssatz
(Sachverhalt: Mietvertrag auf sechs Monate; er enthält die Vereinbarung, daß auch innerhalb dieses Zeitraumes vierzehntägig gekündigt werden könne, und die Klausel, daß er sich um ein weiteres halbes Jahr verlängere, wenn nicht innerhalb des ersten Halbjahres gekündigt werde. - Vermieter kündigt fünf Wochen vor Ablauf der ersten sechs Monate ohne Angabe von Gründen außergerichtlich auf). Räumungsklage zulässig, da der Vertrag trotz der Nebenvereinbarung als auf bestimmte Zeit geschlossen anzusehen ist, die vertragsmäßige Dauer sechs Monate nicht übersteigt (§ 23 MG) und eine Verlängerung nicht erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026103Dokumentnummer
JJR_19570522_OGH0002_0070OB00238_5700000_001