Norm
B-VG Art18 Abs1Rechtssatz
Wenn von einem Beteiligten ein Antrag auf Aufhebung einer über den Befehl der Besatzungsmacht ergangenen Einweisungsverfügung gestellt wird, so hat darüber die zuständige österreichische Behörde, ohne hiezu einer besonderen gesetzlichen Sondernorm zu bedürfen, schon im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG zu entscheiden.
VfGH vom 01.10.1956, B 89/56
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0053337Dokumentnummer
JJR_19570523_OGH0002_0030OB00249_5700000_001