Norm
ABGB §33Rechtssatz
Da die Frage der Wiedergutmachung sowohl für die österr als auch für die poln Staatsbürger durch eine zwischstaatliche Vereinbarung ( Staatsvertrag ) geregelt ist, ist für Retorsionsmassnahmen kein Raum mehr. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob östereichische Vermögenschaften, die im Gebiete der Rep Polen einer Verwendungs - od sonstigen Verwertungsmassnahme unterzogen worden sind, in Natur zurückgestellt werden, weil sich die Republik Österr eben damit einverstanden erklärt hat, daß der aus der Liquidierung, Verwendung od Verwertung solcher Vermögenschaften sich ergebende Restbetrag zurückgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009248Dokumentnummer
JJR_19570525_OGH0002_000RKV00002_5700000_001