RS OGH 1957/5/25 Rkv2/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1957
beobachten
merken

Norm

ABGB §33
StV 1955 §1 Art26
StV 1955 §1 Art27

Rechtssatz

Da die Frage der Wiedergutmachung sowohl für die österr als auch für die poln Staatsbürger durch eine zwischstaatliche Vereinbarung ( Staatsvertrag ) geregelt ist, ist für Retorsionsmassnahmen kein Raum mehr. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob östereichische Vermögenschaften, die im Gebiete der Rep Polen einer Verwendungs - od sonstigen Verwertungsmassnahme unterzogen worden sind, in Natur zurückgestellt werden, weil sich die Republik Österr eben damit einverstanden erklärt hat, daß der aus der Liquidierung, Verwendung od Verwertung solcher Vermögenschaften sich ergebende Restbetrag zurückgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • Rkv 2/57
    Entscheidungstext OGH 25.05.1957 Rkv 2/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009248

Dokumentnummer

JJR_19570525_OGH0002_000RKV00002_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten