RS OGH 1957/5/27 IIZR178/56

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Veröffentlicht am 27.05.1957
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Norm

AktG §75
  1. AktG § 75 heute
  2. AktG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. AktG § 75 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  4. AktG § 75 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. AktG § 75 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Durch eine einem jungen Vorstandsmitglied für jeden Fall der Nichtwiederbestellung erteilte, dem Vermögen und der Ertragskraft der Gesellschaft entsprechende Pensionszusage wird die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht in einer durch § 75 AktG verbotenen Weise eingeschränkt.Durch eine einem jungen Vorstandsmitglied für jeden Fall der Nichtwiederbestellung erteilte, dem Vermögen und der Ertragskraft der Gesellschaft entsprechende Pensionszusage wird die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats nicht in einer durch Paragraph 75, AktG verbotenen Weise eingeschränkt.

Veröff: NJW 1957,1278

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103138

Dokumentnummer

JJR_19570527_AUSL000_0020ZR00178_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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