RS OGH 1957/5/29 1Ob265/57, 2Ob142/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1957
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Norm

AußStrG §162
AußStrG §165
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Das Notariatszwangsgesetz wollte nur die Gültigkeit jener Verträge und Rechtshandllungen regeln, die nicht in einer Form abgeschlossen werden, die nach anderen Gesetzesbestimmungen die Rechtsgültigkeit dieser Verträge und Rechtshandlungen außer Zweifel stellt. Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen und insbesondere auch zur Beurkundung von Abkommen, die im Rahmen der Abhandlung nach Kärntner Höferecht beschlossen werden, sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach § 1 Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 265/57
    Entscheidungstext OGH 29.05.1957 1 Ob 265/57
  • 2 Ob 142/15v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 142/15v
    Vgl; nur: Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach § 1 Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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